| Gewährleistungsfrist | 3 Jahre · 12 Monate Vermutungsfrist | Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt bei unbeweglichen Sachen drei Jahre; die Ansprüche verjähren drei Monate nach Ablauf dieser Frist. Zeigt sich ein Mangel innerhalb der Vermutungsfrist nach der Übergabe, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er schon bei der Übergabe vorlag — mit dem Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz wurde diese Frist von sechs auf zwölf Monate verlängert. |
| Reihenfolge der Rechtsbehelfe | Zuerst Verbesserung, dann Geld | Nach § 932 ABGB können Sie zunächst Verbesserung oder Austausch verlangen; erst wenn beides unmöglich oder für uns unverhältnismäßig ist, kommen Preisminderung oder Vertragsauflösung in Betracht. Der ältere Begriff „Wandlung“ ist mit BGBl. I Nr. 175/2021 zum 1. Jänner 2022 aus dem Gesetzestext entfallen — wer ihn heute noch verwendet, zitiert eine Fassung, die es nicht mehr gibt. |
| Kostenvoranschlag | Gilt als gewährleistet richtig | Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern gilt ein Kostenvoranschlag als gewährleistet richtig, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt wird. Unser Fixpreis ist also nicht bloß eine Zusage, sondern der gesetzliche Normalfall — und ein Betrieb, der seinen Voranschlag ausdrücklich für unverbindlich erklärt, sagt Ihnen damit etwas Wesentliches. |
| Herstellergarantien | 30–40 Jahre, je nach Produkt | Eine kommerzielle Garantie ist von der Gewährleistung getrennt, freiwillig und kann weit länger laufen: Hier werden Herstellergarantien über 30, 33 und 40 Jahre beworben, häufig gebunden an die Konformität mit ÖNORM EN 1304. Keine davon ist eine Garantie auf das Dach — sie gilt dem Produkt, nicht der Ausführung, und wir vermischen die beiden im Vertrag nie. |